Niederburg Kranichfeld

Satzung

Stand: 21.10.2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Lebendige Niederburg Kranichfeld. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kranichfeld.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein mit Sitz in Kranichfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf der Niederburg Kranichfeld für die Einwohner von Kranichfeld und Umgebung sowie die Förderung der Niederburg Kranichfeld selbst. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Events und Veranstaltungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige können ab 16 Jahre aufgenommen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten, sofern es davon nicht befreit ist und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.

(2) Die Höhe sowie die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags sowie einer etwaigen Aufnahmegebühr kann in einer Beitragsordnung oder Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. In der Beitrags- oder Geschäftsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (Beisitzer).

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein nach außen gemeinsam.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus maximal fünf weiteren Vereinsmitgliedern (Beisitzer), die die einzelnen Sparten des Förder- und Kulturvereins gemäß dessen Geschäftsordnung im Vorstand vertreten.

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und zusammen mit dem erweiterten Vorstand die Führung der Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26 a EstG erhalten. 

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Eine Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung.

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Aus wichtigem Grund kann davon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, wobei eines davon Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

b) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und Gebühren,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) Entscheidung über Mittelverwendung,

g) die Auflösung des Vereins.

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens ein Zehntel der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(2) Das Protokoll soll enthalten

a) die Art der Mitgliederversammlung,

b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,

c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,

d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,

f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,

g) die Tagesordnung,

h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und die Stimmenverhältnisse,

i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,

j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.

(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung eine Protokollabschrift an die letzte mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer zur Prüfung der Vereinsfinanzen.

(2) Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft, zwecks Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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